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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/12/13 94/07/0164 1 (hier: Antrag um Erstreckung einer Frist zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 WRG).Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH ist ein Antrag um Erstreckung einer in einem wasserpolizeilichen Auftrag gesetzten Erfüllungsfrist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten, der von der Behörde zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung dieses Antrages deswegen nicht einmal die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung von Rechten des Antragstellers in sich birgt, weil gemäß § 68 Abs 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG abgesehen - niemandem ein Anspruch zusteht (Hinweis B 22.11.1988, 88/07/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070068.X01Im RIS seit
05.02.2002