RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0104

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §72 Abs1 litf;
WRG 1959 §72;

Rechtssatz

Wird jemandem über das Verlangen Betroffener gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG aufgetragen, die früheren Abflußverhältnisse im Bereich bestimmt bezeichneter Grundstücke wieder herzustellen, was sachbezogen auch mit der Vornahme von Geländeveränderungen auf diesen Grundstücken verbunden ist, ist der Grundstückseigentümer weder Betroffener der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 6 WRG noch Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung. Wird im Bescheid über den wasserpolizeilichen Auftrag kein dem Grundstückseigentümer gegenüber normativ wirkender Abspruch des Inhaltes getroffen, daß er die dem Adressaten des behördlichen Leistungsbefehles auftragenen Maßnahmen auf seinem Grundeigentum zu dulden hätte, schließt dies die Möglichkeit einer Berührung von Rechten des Grundstückseigentümers durch den wasserpolizeilichen Auftrag aus (Hinweis B 23.6.1992, 92/07/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070104.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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