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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 1990/450;Rechtssatz
Werden Ausländer gleichsam aus Gefälligkeit wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses aufgenommen, kann daraus nicht mehr zwingend eine Beziehung zu den von ihnen verrichteten Arbeiten gezogen werden (hier: Der Arbeitgeber hatte vorgebracht, den Ausländern seien Kost und Logis als Verwandtenbesuch eingeräumt worden und die von ihnen geleisteten Arbeiten stellten einen Freundschaftsdienst bzw Verwandtschaftsdienst dar; Hinweis E 11.6.1990, 90/09/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090124.X02Im RIS seit
20.11.2000