RS Vwgh 1995/9/21 95/09/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;

Rechtssatz

Werden Ausländer gleichsam aus Gefälligkeit wegen ihres Verwandtschaftsverhältnisses aufgenommen, kann daraus nicht mehr zwingend eine Beziehung zu den von ihnen verrichteten Arbeiten gezogen werden (hier: Der Arbeitgeber hatte vorgebracht, den Ausländern seien Kost und Logis als Verwandtenbesuch eingeräumt worden und die von ihnen geleisteten Arbeiten stellten einen Freundschaftsdienst bzw Verwandtschaftsdienst dar; Hinweis E 11.6.1990, 90/09/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090124.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten