RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0094

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §72 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund des § 72 Abs 1 AVG ist von Gesetzes wegen dafür gesorgt, daß auch die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung die Säumnisfolgen beseitigt. Es besteht daher kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070094.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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