RS Vfgh 1992/6/10 WI-15/92

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §7 Abs4
BundespräsidentenwahlG 1971 §9
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl 1992 mangels Legitimation; Wahlvorschlag mangels Barerlag eines Beitrags zu den Kosten des Wahlverfahrens von der Wahlbehörde zu Recht nicht veröffentlicht

Rechtssatz

Gemäß §21 Abs2 BundespräsidentenwahlG 1971 kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§9 BundespräsidentenwahlG 1971) angefochten werden".

§21 Abs2 BundespräsidentenwahlG 1971 ist dahin zu verstehen, daß der tatsächlichen Veröffentlichung die rechtlich gebotene Publizierung gleichgehalten werden muß. Dieser Norminhalt ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten. Nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 lita B-VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle des Wahlverfahrens.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unterließ es, als er den Wahlvorschlag überreichte, einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50.000 S bar zu erlegen; vielmehr übergab er nur einen Scheck über diesen Betrag. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Wahlbehörde das Gesetz unrichtig ausgelegt hätte, wenn sie die Übergabe eines Schecks nicht als Barerlag gewertet hat. §7 Abs4 BundespräsidentenwahlG 1971 bestimmt aber für den Fall des Nichterlags (in bar), daß der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Dieser Mangel ist einer Verbesserung nicht zugänglich.

Die Hauptwahlbehörde handelte rechtmäßig, als sie den Wahlvorschlag des Anfechtungswerbers nicht veröffentlichte (§9 BundespräsidentenwahlG 1971), weil dieser Vorschlag kraft Gesetzes als gar nicht eingebracht gilt.

Die Bedenken, die der Anfechtungswerber gegen §7 Abs1 BundespräsidentenwahlG 1971 vorbringt, mußten daher - unerörtert - auf sich beruhen.

Entscheidungstexte

  • W I-15/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1992 W I-15/92

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundespräsident, Auslegung verfassungskonforme, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI15.1992

Dokumentnummer

JFR_10079390_92W0I015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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