RS Vwgh 1995/9/22 93/11/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
HGG 1992 §6 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im erstinstanzlichen Bescheid wurden die gem § 6 Abs 6 HGG 1992 rückgeforderten Beträge aufgeschlüsselt und der erfaßte Zeitraum angegeben. Der Zeitsoldat hat Einwendungen dagegen in seiner Berufung nicht erhoben. Bei dieser Sachlage bedurfte es weder der Wiederholung dieser vom Zeitsoldaten unbestritten gebliebenen Angaben im Berufungsbescheid noch der gesonderten Gewährung von Parteiengehör durch die Berufungsbehörde.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110161.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten