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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im erstinstanzlichen Bescheid wurden die gem § 6 Abs 6 HGG 1992 rückgeforderten Beträge aufgeschlüsselt und der erfaßte Zeitraum angegeben. Der Zeitsoldat hat Einwendungen dagegen in seiner Berufung nicht erhoben. Bei dieser Sachlage bedurfte es weder der Wiederholung dieser vom Zeitsoldaten unbestritten gebliebenen Angaben im Berufungsbescheid noch der gesonderten Gewährung von Parteiengehör durch die Berufungsbehörde.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110161.X01Im RIS seit
27.11.2000