RS Vfgh 1992/6/10 B1073/90

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Nö GVG 1989 §1 Z2
Nö GVG 1989 §3 Abs2 litc

Leitsatz

Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages mangels Selbstbewirtschaftung; Entscheidungszeitpunkt maßgeblich für Rechtslage

Rechtssatz

Da es sich bei der Erteilung (und der Versagung) der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung (jeweils) um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, hat die Behörde ihrem Bescheid "die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung" zugrunde zu legen. Die Auffassung der belangten Behörde, sie habe bei der Entscheidung über die Berufung das Nö GVG 1989 anzuwenden, ist zumindest vertretbar.

Die belangte Behörde, die ihre Entscheidung nach Einholung eines Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen traf, ließ nicht außer Acht, daß der Beschwerdeführer Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen (im Ausmaß von etwa 22 ha) ist. Sie zog jedoch aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht und diese Flächen (abgesehen von einer relativ geringfügigen Waldfläche) daher nicht selbst bewirtschaftet, sondern sie vielmehr verpachtet hat, den Schluß, daß er auch nach dem Erwerb des den Gegenstand des Kaufvertrages bildenden Grundstückes seine landwirtschaftlichen Flächen nicht selbst bewirtschaften werde und daß er deshalb nicht als Landwirt iS des §1 Z2 des Nö GVG 1989 anzusehen sei.

Da die belangte Behörde vertretbarerweise davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer kein Landwirt sei und auch nach dem Erwerb des hier in Rede stehenden Grundstückes kein solcher werden würde, hat sie mit der Vornahme einer Interessenabwägung nach §3 Abs2 litc Nö GVG 1989 das Gesetz nicht in einer denkunmöglichen - Willkür indizierenden - Weise angewendet.

Die Feststellung der belangten Behörde, daß die Interessentin zur Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes bereit und in der Lage ist, blieb unbestritten. Es kann der belangten Behörde somit nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie sei bei der Interessenabwägung willkürlich vorgegangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid rechtsgestaltender, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1073.1990

Dokumentnummer

JFR_10079390_90B01073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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