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L94804 Bestattung Friedhof Leichenbestattung TotenbeschauNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen des LeichenbestattungsG OÖ 1985 über das Verfahren betreffend Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage sehen eine Parteistellung von Nachbarn einer solchen Anlage nicht ausdrücklich vor. Sie räumen diesen Personen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit ein. In diesen Vorschriften ist auch nicht vorgesehen, daß bestimmte Umstände in bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind, sodaß sie auch nicht vermöge eines rechtlichen Interesses iSd § 8 AVG an der Sache beteiligt sind. Die im § 31 Abs 3 OÖ LeichenbestattungsG 1985 genannten maßgebenden Umstände (Bedarf, vom sanitätspolizeilichen Standpunkt gewährleisteter klagloser und pietätvoller Betrieb) betreffen ausschließlich öffentliche Interessen und nicht spezielle Interessen der Nachbarn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110278.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015