RS Vwgh 1995/9/22 95/11/0278

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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L94804 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LeichenbestattungsG OÖ 1985 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des LeichenbestattungsG OÖ 1985 über das Verfahren betreffend Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage sehen eine Parteistellung von Nachbarn einer solchen Anlage nicht ausdrücklich vor. Sie räumen diesen Personen keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit ein. In diesen Vorschriften ist auch nicht vorgesehen, daß bestimmte Umstände in bezug auf Nachbarn zu berücksichtigen sind, sodaß sie auch nicht vermöge eines rechtlichen Interesses iSd § 8 AVG an der Sache beteiligt sind. Die im § 31 Abs 3 OÖ LeichenbestattungsG 1985 genannten maßgebenden Umstände (Bedarf, vom sanitätspolizeilichen Standpunkt gewährleisteter klagloser und pietätvoller Betrieb) betreffen ausschließlich öffentliche Interessen und nicht spezielle Interessen der Nachbarn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110278.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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