RS Vwgh 1995/9/22 93/11/0245

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0095 3

Stammrechtssatz

Auch Personen, die ausreichend frei von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen sind, die die nötige Körpergröße, Körperkraft und Gesundheit besitzen und ausreichend frei von Gebrechen sind, sind als zum Lenken von KFZ geistig und körperlich nicht geeignet anzusehen, wenn ihnen die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgehen. In diesen Fällen erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die bisherige Fahrpraxis der betreffenden Person für sie positiv ins Gewicht fallen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110245.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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