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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1992 §6 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/11/0180 1 (Es ist daher unerheblich, daß der Verpflichtungszeitraum, für den ein Erstattungsbetrag gem § 6 Abs 6 HGG 1992 vorgeschrieben wird, unmittelbar an einen vorangehenden mehrjährigen Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat anschließt).Stammrechtssatz
Durch die Annahme einer weiteren Verpflichtungserklärung wird ein neues Verhältnis als Zeitsoldat begründet, welches wiederum für sich den Regelungen des § 6 HGG 1992 zu unterstellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110128.X01Im RIS seit
20.11.2000