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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; richtige Bewertung strittiger Stimmzettel als ungültig; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wegen Neubeurteilung der StimmzettelRechtssatz
Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Katsdorf am 06.10.91 wird nicht stattgegeben.
Ein Wähler, der auf der für die Vergabe von Vorzugsstimmen vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels nur ein liegendes Kreuz anbringt, bezeichnet damit keinen (bestimmten) "Bewerber". Nach §40 Abs1 Z3 iVm §37 Abs2 und Abs3 Z1 Oö GdWO 1991 ist ein solcher Stimmzettel allein schon deshalb ungültig, weil "keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden" (vgl. E v 05.03.92, WI-10/91).
Der Gemeindewahlbehörde ist darum beizupflichten, wenn sie sinngemäß darlegt, daß derartige - nur mehr oder minder wahrscheinliche Mutmaßungen rechtfertigende - Anzeichnungen den Wählerwillen nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit zum Ausdruck bringen, weshalb die Wertung der in Rede stehenden (zwei) Stimmzettel als ungültig dem Gesetz entsprach.
Die Behauptung der Anfechterin, "es handle sich bei der Neubeurteilung der beiden Stimmzettel um eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens", kann schon deshalb auf sich beruhen, weil nach ihrem eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt der gesonderten Abstimmung über die Gültigkeit auch der strittigen Stimmzettel die Wahlhandlung der Sprengelwahlbehörde noch gar nicht beendet war (§43 Abs5 Oö GdWO 1991). Von einer dem §43 Abs5 Oö GdWO 1991 widersprechenden "Neubeurteilung" dieser Stimmzettel kann daher keine Rede sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, StimmzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI5.1991Dokumentnummer
JFR_10079389_91W00I05_01