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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Daß es der Zivildienstpflichtige vorzieht, später in seine ursprüngliche Heimatgemeinde in der Steiermark zurückzukehren, daß er dort eine Lehrertätigkeit aufnehmen will und er es für zweckmäßiger erachtet, erst danach den Zivildienst abzuleisten, vermag die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen iSd § 13 Abs 1 Z 2 ZDG nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110151.X02Im RIS seit
11.07.2001