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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der auf einem Gespräch mit dem Lenkerberechtigten beruhende verkehrspsychologische Befund ist nicht deshalb mangelhaft, weil während des Gesprächs kein Protokoll geführt und im Befund nicht die exakten Fragestellungen und Antworten wiedergegeben wurden. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil der Inhalt der wesentlichen Angaben (des Lenkerberechtigten), welche im Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen Verwendung gefunden haben, im Befund festgehalten wurde, sodaß das Gutachten überprüfbar ist.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110066.X01Im RIS seit
12.06.2001