RS Vwgh 1995/9/22 95/11/0130

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §23b;

Rechtssatz

Da sich die Behörde mit der Bestätigung des Hausarztes mit der Begründung nicht auseinandergesetzt hat, der Zivildiener habe bereits gewußt, daß dieser kein Kassenarzt sei, sodaß dessen Bestätigung nicht verwertbar sei, hat sie in wesentlicher Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Der Umstand, daß ein Arzt keinen Kassenvertrag hat, hat keinen Einfluß auf den Beweiswert der von ihm ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen. Die Verweisung des Zivildieners an einen Kassenarzt zur Behandlung muß andere Gründe (offenbar in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht) haben. Was im übrigen den Beweiswert einer ärztlichen Bestätigung anlangt, ob sie lediglich eine "reine Gefälligkeit gegenüber einem (ehemaligen) Patienten" darstellt, ist es Aufgabe der Behörde, diese ihre (in der Gegenschrift formulierte) Vermutung bereits im Verwaltungsverfahren durch entsprechende Ermittlungen zu erhärten.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigengutachten freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110130.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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