RS Vwgh 1995/9/22 95/11/0212

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst untauglich, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer iSd § 15 Abs 1 WehrG 1990 besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluß nicht (Hinweis E 19.1.1988, 87/11/0274). Er stellt daher auch unter dem Aspekt, daß allenfalls von Teilen der Bevölkerung die Nichtleistung des Militärdienstes als Makel angesehen wird, keinen relevanten Rechtsnachteil dar.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110212.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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