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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit der Feststellung der Stellungskommission, eine Person sei zum Wehrdienst untauglich, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß diese Person nicht die Eignung zum Dienst im Bundesheer iSd § 15 Abs 1 WehrG 1990 besitzt. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen entfaltet dieser Beschluß nicht (Hinweis E 19.1.1988, 87/11/0274). Er stellt daher auch unter dem Aspekt, daß allenfalls von Teilen der Bevölkerung die Nichtleistung des Militärdienstes als Makel angesehen wird, keinen relevanten Rechtsnachteil dar.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110212.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010