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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es besteht keine Pflicht der Behörde, im Fall der Verbindung der verspäteten Verfahrenshandlung mit einem Wiedereinsetzungsantrag zuerst über diesen zu entscheiden, sieht man von Fällen ab, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gem § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110152.X01Im RIS seit
20.11.2000