RS Vfgh 1992/6/11 G279/91

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Oö SchischulG 1979 §5 Abs1
Oö SchischulG 1979 §7 Abs3

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Oö SchischulG 1979 betreffend die Bewilligung (nur) einer Schischule für ein bestimmtes Schischulgebiet wegen Verstoß gegen das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit infolge Schaffung eines Schischulmonopols

Rechtssatz

Die im §5 Abs1 des Oö SchischulG 1979 enthaltene Wortfolge "; es darf sich mit einem bereits bestehenden Schischulgebiet weder ganz noch teilweise decken" war wegen Verstoß gegen das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verfassungswidrig.

Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist keineswegs auf solche Fälle eingeschränkt, in denen die Benützung ein und desselben Schischulgeländes durch zwei Schischulen aus Sicherheitsgründen nicht verantwortet werden könnte. Die Monopolregelung trifft vielmehr auch auf Gebiete zu, die auch mehreren Schischulen zugewiesen werden könnten. §7 Abs3 Oö SchischulG 1979 (betreffend Neuumschreibung des Schischulgebietes) greift nur unter der Voraussetzung, daß ein Bedarf nach einer weiteren Schischule besteht, also eine nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unzulässige Bedarfsprüfung erfolgt.

Dadurch, daß in einem Schischulgebiet nur eine Schischule betrieben werden darf, werden die mit dem Schilauf als solchem für die Umwelt verbundenen Gefahren und Risken nicht hintangehalten, da die Zahl der Schifahrer nicht oder nur in einem geringen Maße davon abhängt, ob eine oder mehrere Schischulen betrieben werden.

(Anlaßfall B1117/90, E v 11.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schischulen, Erwerbsausübungsfreiheit, Umweltschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G279.1991

Dokumentnummer

JFR_10079389_91G00279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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