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L7 WirtschaftsrechtNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Oö SchischulG 1979 betreffend die Bewilligung (nur) einer Schischule für ein bestimmtes Schischulgebiet wegen Verstoß gegen das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit infolge Schaffung eines SchischulmonopolsRechtssatz
Die im §5 Abs1 des Oö SchischulG 1979 enthaltene Wortfolge "; es darf sich mit einem bereits bestehenden Schischulgebiet weder ganz noch teilweise decken" war wegen Verstoß gegen das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verfassungswidrig.
Die in Prüfung gezogene Bestimmung ist keineswegs auf solche Fälle eingeschränkt, in denen die Benützung ein und desselben Schischulgeländes durch zwei Schischulen aus Sicherheitsgründen nicht verantwortet werden könnte. Die Monopolregelung trifft vielmehr auch auf Gebiete zu, die auch mehreren Schischulen zugewiesen werden könnten. §7 Abs3 Oö SchischulG 1979 (betreffend Neuumschreibung des Schischulgebietes) greift nur unter der Voraussetzung, daß ein Bedarf nach einer weiteren Schischule besteht, also eine nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unzulässige Bedarfsprüfung erfolgt.
Dadurch, daß in einem Schischulgebiet nur eine Schischule betrieben werden darf, werden die mit dem Schilauf als solchem für die Umwelt verbundenen Gefahren und Risken nicht hintangehalten, da die Zahl der Schifahrer nicht oder nur in einem geringen Maße davon abhängt, ob eine oder mehrere Schischulen betrieben werden.
(Anlaßfall B1117/90, E v 11.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Schischulen, Erwerbsausübungsfreiheit, UmweltschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G279.1991Dokumentnummer
JFR_10079389_91G00279_01