Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1984 §2 Abs3;Rechtssatz
Ist der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Gesuch um Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes Medizinstudent und nicht schon Turnusarzt gem § 2 Abs 3 ÄrzteG, liegen die Voraussetzungen des § 36a Abs 3 Z 4 WehrG 1990 nicht vor. Die allfällige Planung einer Ausbildung als Turnusarzt vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Befreiung nach § 36a Abs 3 Z 4 WehrG 1990 (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110213.X01Im RIS seit
22.05.2001