RS Vwgh 1995/9/22 95/11/0213

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §2 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
WehrG 1990 §36a Abs3 Z4 idF 1992/690;

Rechtssatz

Ist der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Gesuch um Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes Medizinstudent und nicht schon Turnusarzt gem § 2 Abs 3 ÄrzteG, liegen die Voraussetzungen des § 36a Abs 3 Z 4 WehrG 1990 nicht vor. Die allfällige Planung einer Ausbildung als Turnusarzt vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Befreiung nach § 36a Abs 3 Z 4 WehrG 1990 (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110213.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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