Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß der Bescheid, mit dem der Ausschluß der Krankenpflegeschülerin gem § 12 Abs 1 KrPflG ausgesprochen wurde, von der Schuloberin der Krankenpflegeschule als Leiterin des Hilfsorgans Schule und Mitglied der Kommission (§ 8 Abs 1 KrPflG) ausgefertigt und der Krankenpflegeschülerin zugestellt wurde; zumal sich aus dem Spruch dieser Ausfertigung ergibt, daß die Beschlußfassung des Kollegialorganes (nämlich der Kommission gem § 8 Abs 1 KrPflG) erfolgte.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110069.X01Im RIS seit
02.03.2001