RS Vwgh 1995/9/22 94/11/0069

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §18 Abs4;
KrPflG 1961 §12 Abs1;
KrPflG 1961 §8 Abs1;

Rechtssatz

Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, daß der Bescheid, mit dem der Ausschluß der Krankenpflegeschülerin gem § 12 Abs 1 KrPflG ausgesprochen wurde, von der Schuloberin der Krankenpflegeschule als Leiterin des Hilfsorgans Schule und Mitglied der Kommission (§ 8 Abs 1 KrPflG) ausgefertigt und der Krankenpflegeschülerin zugestellt wurde; zumal sich aus dem Spruch dieser Ausfertigung ergibt, daß die Beschlußfassung des Kollegialorganes (nämlich der Kommission gem § 8 Abs 1 KrPflG) erfolgte.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110069.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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