RS Vwgh 1995/9/22 94/11/0069

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
KrPflG 1961 §12 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dem Ausschluß von der Krankenpflegeschule gem § 12 Abs 1 KrPflG lag ein als Praktikumsgutachten bezeichnetes Schreiben von Angehörigen der mit der praktischen Ausbildung der Krankenpflegeschülerin befaßten Abteilung des Krankenhauses an die Lehrschwester zugrunde. Im Praktikumsgutachten waren keine konkreten Vorfälle angeführt, die die Vorwürfe betreffend die Krankenpflegeschülerin nachvollziehbar als berechtigt erschienen ließen; darüber hinaus wurde auf Aussagen namentlich nicht genannter dritter Personen Bezug genommen, sodaß auch diesbezüglich eine Überprüfung nicht möglich war. Die Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, dies einer Aufklärung zuzuführen und sodann die Krankenpflegeschülerin konkret hiezu Stellung nehmen zu lassen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110069.X02

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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