RS Vwgh 1995/9/22 93/11/0079

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §52;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;

Rechtssatz

Erst eine Gefahr für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens des Wehrpflichtigen, die durch eine vorübergehende Einstellung der Betriebstätigkeit während der Ableistung des Grundwehrdienstes oder durch eine Einschränkung auf einen trotz Leistung des Grundwehrdienstes bewältigbaren Umfang der Betriebstätigkeit verursacht wird, rechtfertigt die Annahme eines besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interesses des Wehrpflichtigen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, aber nicht schon der durch die Leistung des Grundwehrdienstes bedingte Einnahmenentfall. Der Entfall des bisherigen Einkommens trifft jeden Grundwehrdienstleistenden. Auf die Höhe dieses Einkommens kann es unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit nicht ankommen. Die Gefahr der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens (hier: Forstbetrieb) ist von der Behörde - nach Vorliegen eines dahingehend präzisierten Vorbringens des Wehrpflichtigen - unter Beiziehung von Sachverständigen zu beantworten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110079.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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