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L92705 Jugendwohlfahrt Kinderheim SalzburgNorm
ABGB §215;Rechtssatz
Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung (einschließlich von Sofortmaßnahmen nach § 42 Slbg JWO 1992 iVm § 215 zweiter Satz ABGB) nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung. Damit ist den vom ASt angerufenen Behörden ein meritorischer bescheidförmiger Abspruch über seine Maßnahmen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung betreffendes Begehren verwehrt. Ihre hoheitliche Befugnis erschöpft sich darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110221.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012