RS Vwgh 1995/9/22 93/11/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

L92705 Jugendwohlfahrt Kinderheim Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
61/04 Jugendfürsorge

Norm

ABGB §215;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art12 Abs1 Z1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art17;
EGVG Art2 Abs1;
JWG 1989 §26;
JWG 1989 §30;
JWG 1989 §31;
JWO Slbg 1992 §38;
JWO Slbg 1992 §39;
JWO Slbg 1992 §40;
JWO Slbg 1992 §41;
JWO Slbg 1992 §42;
JWO Slbg 1992 §43;
JWO Slbg 1992 §44;

Rechtssatz

Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung (einschließlich von Sofortmaßnahmen nach § 42 Slbg JWO 1992 iVm § 215 zweiter Satz ABGB) nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung. Damit ist den vom ASt angerufenen Behörden ein meritorischer bescheidförmiger Abspruch über seine Maßnahmen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung betreffendes Begehren verwehrt. Ihre hoheitliche Befugnis erschöpft sich darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110221.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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