RS Vfgh 1992/6/11 WI-15/91

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art99
B-VG Art101
B-VG Art141 Abs1 litb
Oö L-VG 1991 Art43 Abs2 Z2

Leitsatz

Keine Stattgabe einer Anfechtung der Wahl in die Oberösterreichische Landesregierung am 30.10.91; keine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Einräumung des Rechtes des Landtags in der Landesverfassung auf Einrechnung des Landeshauptmannes in die Liste seiner Partei mangels bundesverfassungsgesetzlicher Regelung der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung

Rechtssatz

Der Anfechtung der am 30.10.91 stattgefundenen Wahl in die Oberösterreichische Landesregierung "in Ansehung der vier - übrigen - Mitglieder der Landesregierung, welche der ÖVP angehören, allenfalls in Ansehung aller übrigen acht Mitglieder der Landesregierung" wird nicht stattgegeben.

Gegen die, die Wahl der Landesregierung regelnde landes-(verfassungs-)gesetzliche Vorschrift des Art43 Abs2 Z2 Oö L-VG 1991, wonach der Landeshauptmann auf die Liste seiner Partei eingerechnet werden kann, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Landesverfassungsgesetze sind an die im B-VG niedergelegten Grundzüge gebunden. Bezüglich der Zusammensetzung und der Bildung der Landesregierungen hat sich das B-VG (Art101 B-VG) auf die Aufstellung ganz allgemein gehaltener Grundzüge beschränkt und deren nähere Ausführung den Landesverfassungen überlassen. Über die Zahl der Mitglieder der einzelnen Landesregierungen und über die Art ihrer Wahl sagt das B-VG nichts aus. Zur Regelung all dieser Fragen sind somit die Landesverfassungsgesetzgeber zuständig.

(Es) wurde dem Landtag das Recht eingeräumt, bei der Wahl der übrigen Mitglieder der Landesregierung darüber zu befinden, ob der Landeshauptmann auf die Liste seiner Partei eingerechnet wird. Diese Modifizierung in der Abgrenzung der beiden Wahlsysteme (Landeshauptmann - Mehrheitswahl; übrige Mitglieder der Landesregierung - Verhältniswahl) bedeutet eine teilweise Erweiterung der durch die Einführung des Verhältniswahlrechtes für einen Teil der Mitglieder der Landesregierung erfolgten Einengung der Wahlfreiheit des Landtages. Eine solche Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Erfordernissen bezüglich der Bestimmtheit des Gesetzesinhaltes.

Als inhaltliche Schranken für die Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers müssen (jedenfalls) das demokratische Prinzip der Bundesverfassung und das allgemeine Sachlichkeitsgebot angesehen werden (vgl. insbesondere VfSlg. 5676/1968, VfSlg. 11669/1988).

In der hier entscheidenden Frage der Regelung der Berechnung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung fehlt eine (bestimmte) bundesverfassungsgesetzliche Aussage, sodaß die Argumentation der Anfechtungswerber, Art43 Abs2 Z2 Oö L-VG 1991 verletze das rechtsstaatliche Prinzip, nicht zielführend sein kann.

Entscheidungstexte

  • W I-15/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.1992 W I-15/91

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Landesregierung, Grundprinzipien der Verfassung, Rechtsstaatsprinzip, Landesverfassung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI15.1991

Dokumentnummer

JFR_10079389_91W0I015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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