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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64;Rechtssatz
Es bedarf nicht der Setzung einer neuen Frist für die Absolvierung der Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG durch die Berufungsbehörde, da § 64a Abs 2 dritter Satz KFG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen eine Nachschulung anordnenden Bescheid ausschließt (anders als bei einer Aufforderung nach § 75 Abs 2 erster Satz KFG). Wenn der Lenkerberechtigte aber die Nachschulung während des Berufungsverfahrens absolviert hat, so geht dieser Ausspruch der Berufungsbehörde ins Leere. Die Folge der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung - die Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2b KFG iVm § 73 Abs 2 dritter Satz KFG - darf in einem solchen Fall nicht mehr eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110247.X01Im RIS seit
11.07.2001