RS Vwgh 1995/9/22 95/11/0247

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2b;
VwRallg;

Rechtssatz

Es bedarf nicht der Setzung einer neuen Frist für die Absolvierung der Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG durch die Berufungsbehörde, da § 64a Abs 2 dritter Satz KFG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen eine Nachschulung anordnenden Bescheid ausschließt (anders als bei einer Aufforderung nach § 75 Abs 2 erster Satz KFG). Wenn der Lenkerberechtigte aber die Nachschulung während des Berufungsverfahrens absolviert hat, so geht dieser Ausspruch der Berufungsbehörde ins Leere. Die Folge der Nichtbefolgung einer solchen Anordnung - die Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2b KFG iVm § 73 Abs 2 dritter Satz KFG - darf in einem solchen Fall nicht mehr eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110247.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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