RS Vwgh 1995/9/25 95/10/0034

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Vorschrift des Inhaltes, daß die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Unterschriftsklausel aufzuscheinen habe, besteht nicht (hier erfolgte die Unterfertigung eines Bescheides, der in seiner Einleitung der Landeshauptmann als bescheiderlassende Behörde nennt, "im Auftrag" nicht "für den Landeshauptmann", sondern neben einer Stampiglie Amt der Landesregierung").

Schlagworte

Behördenbezeichnung AmtssiegelFertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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