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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine Vorschrift des Inhaltes, daß die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Unterschriftsklausel aufzuscheinen habe, besteht nicht (hier erfolgte die Unterfertigung eines Bescheides, der in seiner Einleitung der Landeshauptmann als bescheiderlassende Behörde nennt, "im Auftrag" nicht "für den Landeshauptmann", sondern neben einer Stampiglie Amt der Landesregierung").
Schlagworte
Behördenbezeichnung AmtssiegelFertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011