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20/08 UrheberrechtNorm
VerwGesG 1936 §1 Abs1;Rechtssatz
Das VerwGesG regelt nur die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften IM INLAND. Voraussetzung dafür ist ua der Sitz des Unternehmens im Inland. Andere Gesellschaften dürfen nach dem Sinn des Gesetzes keine entsprechende Tätigkeit im Inland entfalten. Für die Beschränkung des Tätigkeitsbereiches von Verwertungsgesellschaften auf ihr Heimatland spricht auch, daß die sozialen und kulturellen Interessen der Urheber in jedem Land durch eine nationale und unabhängige Verwertungsgesellschaft am besten wahrgenommen werden können. Die weltweite Wahrnehmung der Rechte der Urheber ist durch eine internationale Zusammenarbeit aller Verwertungsgesellschaften gewährleitet, wobei diese durch ein Netz von Gegenseitigkeitsverträgen einander wechselseitig ihre Repertoires einräumen (Hinweis: FROTZ/HÜGEL, Aspekte der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten am Beispiel der AKM in: Urhebervertragsrecht, ÖSGRUM, Bd 2, S 26 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100243.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013