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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Ausreichende Determinierung einer Kurzparkzonenabgabeverordnung infolge Übernahme bundesrechtlicher Vorschriften hinsichtlich äußerer Form und Entwertung der ParkscheineRechtssatz
Zufolge §51c VStG, BGBl. 52/1991 (Wv.), entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate durch eines ihrer Mitglieder, wenn im angefochtenen Bescheid "weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde". Dieses nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied ist daher auch im Verfahren nach Art139 Abs1 B-VG zur Antragstellung namens des unabhängigen Verwaltungssenates berufen.
Gegen die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung des Nö KurzparkzonenabgabeG, insbesondere gegen dessen Bestimmungen, die die Gebietskörperschaften zur Erlassung von Verordnungen ermächtigen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zB VfGH 06.03.91, B1292/90).
Dem Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 28.11.90 über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe wird nicht Folge gegeben.
Der Verordnungsgeber hat auf Bestehendes Bezug genommen und versteht unter "Parkschein" das, was in der Kurzparkzonen-ÜberwachungsV im einzelnen geregelt ist.
Unter Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand der Regelung kann dem Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt nicht entgegengetreten werden, wenn er im Ergebnis der Auffassung ist, die bekämpfte Verordnung übernehme hinsichtlich der äußeren Form und der Entwertung der Parkscheine in hinreichend erkennbarer Weise die bezogenen Bundesvorschriften.
Daß solches aber an sich rechtlich unbedenklich ist, zieht auch der UVS nicht in Zweifel.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Unabhängiger Verwaltungssenat, Parkometerabgabe, Determinierungsgebot, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Straßenpolizei, KurzparkzoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V312.1991Dokumentnummer
JFR_10079389_91V00312_01