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20/08 UrheberrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Beschwerdefall wurde im Spruchpunkt 1 des Bescheides gemäß § 2 VerwGesG verfügt, daß die betreffende Verwertungsgesellschaft ihren Betrieb insoweit einzustellen habe, als er die Vergabe von Senderechten, insbesondere in der Form der Erteilung von Werknutzungsbewilligungen oder vergleichbaren Nutzungsrechten, an Unternehmer oder andere Nutzer betreffe, die ihren Sitz im Staatsgebiet der Republik Österreich hätten, und im Spruchpunkt 2 "festgestellt", daß die Vergabe von Senderechten an bestimmten Musikstücken durch die Verwertungsgesellschaft an einen Veranstalter gegen § 1 VerwGesG verstoße. Bei der im Spruchpunkt 2 getroffenen Feststellung handelt es sich um ein Begründungselement des Spruchpunktes 1, das nicht zum Gegenstand einer gesonderten Feststellung gemacht werden durfte.
Schlagworte
Spruch und BegründungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100243.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013