RS Vwgh 1995/9/25 95/10/0034

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Daß eine Ablehnung von Amtssachverständigen nicht möglich ist, bedeutet keine Minderung des Rechtsschutzes, hat doch die betroffene Partei die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzubringen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 53 AVG bestehen - aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles - keine Bedenken.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenAblehnung wegen BefangenheitGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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