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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Rechtssatz
Daß eine Ablehnung von Amtssachverständigen nicht möglich ist, bedeutet keine Minderung des Rechtsschutzes, hat doch die betroffene Partei die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzubringen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 53 AVG bestehen - aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles - keine Bedenken.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenAblehnung wegen BefangenheitGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011