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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/07/0162 E 23. November 1982 VwSlg 10895 A/1982 RS 2Stammrechtssatz
Als Sachverständige kommen nur physische Personen in Betracht. Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, da diese anderenfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBefangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011