RS Vwgh 1995/9/25 95/10/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/07/0162 E 23. November 1982 VwSlg 10895 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Als Sachverständige kommen nur physische Personen in Betracht. Die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend Sachverständigengutachten umfasst auch die Bekanntgabe der Namen der Sachverständigen an die Partei, da diese anderenfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBefangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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