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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Um von der Erledigung einer Verwaltungsbehörde als von einem (letztinstanzlichen) Bescheid sprechen zu können, ist unabdingbare Voraussetzung, daß der Inhalt dieser Erledigung in einer normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100165.X01Im RIS seit
02.08.2001