RS Vwgh 1995/9/25 AW 95/04/0041

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990;
GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Sonderabfalldeponie - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des BMW wurden Berufungen gegen die Erteilung einer gewerbehördlichen Genehmigung einer Änderung einer bereits gewerberechtlich genehmigten Abfalldeponie abgewiesen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheint die Weiterverwendbarkeit der Abfalldeponie gefährdet, weshalb schon aus Gründen einer geordneten Abfallwirtschaft (Gefahr eines "Müllnotstandes)" ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dem Aufschiebungsantrag war daher unter den derzeit gegebenen Voraussetzungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995040041.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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