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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
MRG §30 Abs2 Z3;Rechtssatz
Der Vermieter hat die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit dem Mieter der Räumlichkeiten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, durch gerichtliche Aufkündigung zu beendigen. Die unzulässige Ausübung der Prostitution - in diesem Fall durch Familienmitglieder - in den vermieteten Räumen stellt einen Kündigungsgrund dar (Hinweis E 15.12.1981, 81/11/0003, VwSlg 10619 A/1981). Der Umstand, daß das Verfahren gegen einen Abwesenheitskurator geführt und die Prozeßkosten bevorschußt hätten werden müssen, stellt weder einen Rechtfertigungsgrund noch einen Schuldausschließungsgrund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100076.X04Im RIS seit
20.11.2000