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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §1 Abs3;Rechtssatz
Der Begriff "der Waldbewirtschaftung dienen" ist auslegungsbedürftig. Bei dieser Auslegung ist auf die Ziele des ForstG 1975 (§ 12 ForstG 1975) zurückzugreifen. Zu diesen Zielen gehört auch der Schutz des Waldes vor einer seiner Erhaltung abträglichen Verhüttelung. Von einem "der Waldbewirtschaftung dienen" kann nach den Zielen des ForstG 1975 nur gesprochen werden, wenn die Waldbewirtschaftung der
ausschließliche Zweck der Errichtung der Hütte ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Hütte zur Waldbewirtschaftung unbedingt erforderlich ist. Ließe man jeglichen auch noch so geringfügigen Anknüpfungspunkt einer Hütte an Zwecke der Waldbewirtschaftung genügen, um eine Rodungsbewilligung entbehrlich zu machen, dann wäre damit einer mit den Zielen des ForstG 1975 unvereinbaren Umgehung des Rodungsverbotes Tür und Tor geöffnet (Hinweis E 13.9.1979, 609/78, VwSlg 9920 A/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011