Index
L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
MRG §30 Abs2 Z3;Rechtssatz
Als Beitrag zur Beendigung der Prostitutionsausübung steht dem Vermieter von Räumlichkeiten die Möglichkeit zur Verfügung, auf Unterlassung der Prostitutionsausübung zu klagen. Die Möglichkeit, daß sich die Beklagte allenfalls ohne Exekutionsführung an ein klagstattgebendes Urteil nicht gehalten hätte, macht eine solche Klage nicht zu einem untauglichen Instrument und stellt keinen Schuldausschließungsgrund für den Vermieter dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100076.X03Im RIS seit
20.11.2000