RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0101

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BehindertenG OÖ 1991 §3 Abs1 Z5;
BehindertenG OÖ 1991 §40 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen der Behinderte einen Personenkraftwagen benützen muß, der im Eigentum eines Angehörigen steht, ist zwar die unmittelbare Anwendung der den Bundesbediensteten gewährten Kilometersätze mangels einer entsprechenden Anordnung im OÖ BehindertenG 1991 nicht möglich. Gleichwohl können aber diese Kilometergeld-Sätze wegen des für sie erhobenen Anspruches, die Entschädigung für den durchschnittlichen Aufwand zu sein, als Orientierungshilfe herangezogen werden. Eine Gleichsetzung der Fahrtkosten mit den Benzinkosten entspricht nicht dem Gesetz (hier: indem sich die belBeh auf Grund ihrer rechtswidrigen Auffassung nicht mit den übrigen Betriebskosten, Wartungskosten, Pflegekosten sowie den anteiligen Anschaffungskosten auseinandergesetzt hat, wurden die Rechte des Behinderten selbst verletzt; Hinweis E 13.1988, 88/11/0034).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080101.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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