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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen der Behinderte einen Personenkraftwagen benützen muß, der im Eigentum eines Angehörigen steht, ist zwar die unmittelbare Anwendung der den Bundesbediensteten gewährten Kilometersätze mangels einer entsprechenden Anordnung im OÖ BehindertenG 1991 nicht möglich. Gleichwohl können aber diese Kilometergeld-Sätze wegen des für sie erhobenen Anspruches, die Entschädigung für den durchschnittlichen Aufwand zu sein, als Orientierungshilfe herangezogen werden. Eine Gleichsetzung der Fahrtkosten mit den Benzinkosten entspricht nicht dem Gesetz (hier: indem sich die belBeh auf Grund ihrer rechtswidrigen Auffassung nicht mit den übrigen Betriebskosten, Wartungskosten, Pflegekosten sowie den anteiligen Anschaffungskosten auseinandergesetzt hat, wurden die Rechte des Behinderten selbst verletzt; Hinweis E 13.1988, 88/11/0034).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080101.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009