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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0014 2Stammrechtssatz
Bei der Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Einschränkung des Nachsichtsansuchens im Zuge eines Verfahrens stellt somit eine Änderung des Parteienbegehrens dar, das von der Behörde zu beachten ist, was bedeutet, daß durch eine Einschränkung ein neues Begehren vorliegt, über das - wenn es im Instanzenzug erfolgt - die Berufungsbehörde mangels eines hierüber ergangenen erstinstanzlichen Bescheides nicht zu entscheiden hat (Hinweis E 24.10.1980, 713/79).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040063.X05Im RIS seit
20.11.2000