RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0099

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
SHG Wr 1973 §1;
SHG Wr 1973 §4;
SHG Wr 1973 §6;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0100

Rechtssatz

Nach dem Wr SHG bedarf es für die Gewährung von Sozialhilfe zwar keines förmlichen Antrages des Hilfesuchenden. ISd § 6 Wr SHG besteht aber wohl eine Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden. Die Tatsachen, die eine Hilfeleistung von Seiten des Sozialhilfeträgers erforderlich machen, müssen der Behörde zur Kenntnis gebracht werden. Dies wird in der Regel Aufgabe des Hilfesuchenden sein, weil er über die näheren Umstände seiner Bedürftigkeit am besten Bescheid weiß und sich die Behörde ohne seine Mitwirkung nicht oder nur sehr schwer Kenntnis davon verschaffen kann. Diese Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung erschöpft sich weder in einer förmlichen Antragstellung noch setzt sie diese voraus. Sollte die Behörde daher aus anderen Quellen als aus einem förmlichen Antrag des Hilfsuchenden Kenntnis von einer Notlage haben, so hat sie Sozialhilfe zu gewähren, auch wenn ein förmlicher Antrag nicht gestellt worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080099.X04

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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