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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0100Rechtssatz
Angesichts einer unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist der Hilfesuchende zunächst (nämlich in der Berufung selber) nicht verpflichtet, nach Eruierung der möglichen (rechtlichen und/oder tatsächlichen) Ursachen der Unterlassung einer Befassung der erstinstanzlichen Behörde mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Geldaushilfe nach dem Wr SHG die Richtigkeit des eigenen Standpunktes durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen und darauf gestützte rechtliche Ausführungen aufzuzeigen (Hinweis E 25.1.1994, 93/08/0027). Die belBeh ist vielmehr verpflichtet, unter der gebotenen Mitwirkung des Hilfesuchenden zu klären, ob dieser im fraglichen Zeitraum überhaupt noch über ein verwertbares Einkommen verfügte und wie hoch dieses war.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080099.X03Im RIS seit
13.07.2001