RS Vwgh 1995/9/26 95/04/0121

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
TourismusG Stmk 1992 §3 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0086 E 23. Oktober 1995

Rechtssatz

Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs 1 zweiter Satz Stmk TourismusG 1992. Ausgehend davon, daß Graz wegen seiner Bevölkerungszahl und Wirtschaftskraft bei den Verhältnisgrößen (Nächtigung je Einwohner, Umsatz je Einwohner) die entsprechenden Grenzwerte teilweise nicht erreicht, andererseits aber rund 6 vH der steirischen Nächtigungen auf sich vereint, demgegenüber auf die 276 D-Gemeinden nur 2,5 vH der Gästenächtigungen in der Steiermark, kann nicht die Rede davon sein, die für Graz geltende Sonderregel sei sachlich unbegründet oder gar willkürlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040121.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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