RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0181

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990;
GewO 1973 §222;
GewO 1973 §223;
GewO 1973 §29;
GewO 1973 §31;
GewO 1973 §339 Abs1;
GewO 1973 §339 Abs2;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf § 29 GewO 1973 hatte die Behörde zunächst von der ausschließlich als Wortlaut der Gewerbeanmeldung in Betracht zu ziehenden Wortfolge - Entsorgung, Zwischenlagerung und Wiederverkauf von chemischen Abfallprodukten jeder Art - auszugehen, da der Anmeldungsbeisatz - unter Ausschluß jeder einem gebundenen, handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit - in diesem Zusammenhang als bloß rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit - nämlich Ausübung eines freien Gewerbes - ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes anzusehen ist (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0148). Daraus ergibt sich in bezug auf die für die Abgrenzung in Betracht kommenden Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) und des Drogistengewerbes (§ 223 GewO 1973) die mangelnde Eindeutigkeit des Wortlautes der Anmeldung. Ausgehend von den in der Gewerbeanmeldung gewählten Betriffen "Entsorgung", die iZm dem Abfallrecht neben Übergabe, Übernahme, Behandlung und Deponierung auch die Verwertung beinhaltet, und "Wiederverkauf", jeweils iZm dem Begriff "Abfallprodukt", ist das so angemeldete Gewerbe als nicht hinreichend determiniert iSd § 29 GewO 1973 anzusehen (es bedarf daher keiner näheren Untersuchung, ob in der Gewerbeanmeldung auch noch unzulässigerweise zwei Gewerbe zusammengefaßt worden sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040181.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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