RS Vfgh 1992/6/15 WI-17/91

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Timelkam mangels ausreichender Anzahl von Anfechtungswerbern aus dem Kreis des Gemeinderates

Rechtssatz

Die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde bedarf gemäß §67 Abs2 Satz 1 VfGG 1953 des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Timelkam besteht aus 31 Mitgliedern. Die Anfechtung der Wahl in ihren Gemeindevorstand bedarf daher des Antrages von mindestens vier Mitgliedern (VfSlg. 9043/1981, 10573/1985, 10786/1986, 10804/1986; E v 12.12.91, WI-4/91; B v 24.02.92, WI-14/91).

Die Wahlanfechtung, die von nur drei Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht wurde, war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • W I-17/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1992 W I-17/91

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevorstand, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI17.1991

Dokumentnummer

JFR_10079385_91W0I017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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