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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Timelkam mangels ausreichender Anzahl von Anfechtungswerbern aus dem Kreis des GemeinderatesRechtssatz
Die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde bedarf gemäß §67 Abs2 Satz 1 VfGG 1953 des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Timelkam besteht aus 31 Mitgliedern. Die Anfechtung der Wahl in ihren Gemeindevorstand bedarf daher des Antrages von mindestens vier Mitgliedern (VfSlg. 9043/1981, 10573/1985, 10786/1986, 10804/1986; E v 12.12.91, WI-4/91; B v 24.02.92, WI-14/91).
Die Wahlanfechtung, die von nur drei Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht wurde, war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Gemeindevorstand, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI17.1991Dokumentnummer
JFR_10079385_91W0I017_01