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L74006 Fremdenverkehr Tourismus SteiermarkNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0086 E 23. Oktober 1995Rechtssatz
Der Umstand der Anführung der Rechtsanwälte in der Stmk BeitragsgruppenO 1993 bei den als Tourismusinteressenten in Betracht kommenden Berufsgruppen besagt nicht mehr, als daß Rechtsanwälte im allgemeinen als Tourismusinteressenten in Betracht kommen; Tourismusinteressenten sind jedoch nur, wenn sie im Einzelfall die Voraussetzungen des § 1 Z 5 lit b bis lit c Stmk TourismusG 1992 erfüllen. Die Behörde hat daher unter Inanspruchnahme der den Bf treffenden Mitwirkungspflicht festzustellen, ob jene Umstände, denen zufolge die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Regel aus dem Tourismus Nutzen zieht, auch auf die Rechtsanwaltstätigkeit des Bf zutreffen, oder ob der Bf aus dem Tourismus in der Steiermark tatsächlich überhaupt keinen Nutzen zieht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040121.X03Im RIS seit
20.11.2000