RS Vwgh 1995/9/26 95/04/0121

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
TourismusG BeitragsgruppenO Stmk 1993 §3 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 litb;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 litc;
TourismusG Stmk 1992 §29 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0086 E 23. Oktober 1995

Rechtssatz

Der Umstand der Anführung der Rechtsanwälte in der Stmk BeitragsgruppenO 1993 bei den als Tourismusinteressenten in Betracht kommenden Berufsgruppen besagt nicht mehr, als daß Rechtsanwälte im allgemeinen als Tourismusinteressenten in Betracht kommen; Tourismusinteressenten sind jedoch nur, wenn sie im Einzelfall die Voraussetzungen des § 1 Z 5 lit b bis lit c Stmk TourismusG 1992 erfüllen. Die Behörde hat daher unter Inanspruchnahme der den Bf treffenden Mitwirkungspflicht festzustellen, ob jene Umstände, denen zufolge die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Regel aus dem Tourismus Nutzen zieht, auch auf die Rechtsanwaltstätigkeit des Bf zutreffen, oder ob der Bf aus dem Tourismus in der Steiermark tatsächlich überhaupt keinen Nutzen zieht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040121.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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