RS Vwgh 1995/9/26 95/04/0089

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0099/47 E 15. September 1951 VwSlg 2219 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH kann gemäß § 38 Abs 2 VwGG nach vorheriger Androhung auch dann auf Grund der Angaben des Bfrs erkennen, wenn die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Begründung unterlassen wurde, daß diese Akten der belangten Behörde nicht zur Verfügung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040089.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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