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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0099/47 E 15. September 1951 VwSlg 2219 A/1951 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH kann gemäß § 38 Abs 2 VwGG nach vorheriger Androhung auch dann auf Grund der Angaben des Bfrs erkennen, wenn die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Begründung unterlassen wurde, daß diese Akten der belangten Behörde nicht zur Verfügung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040089.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012