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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §339 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1541/80 E 15. Mai 1981 RS 1Stammrechtssatz
Die im § 340 Abs 1, Abs 4 und Abs 7 GewO 1973 vorgesehenen behördlichen Erledigungen haben sich auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde, zu beziehen (Hinweis E 16.11.1977, 2564/76). Die Behörde darf die in der Gewerbeanmeldung enthaltene Bezeichnung des Gewerbes nicht ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040181.X01Im RIS seit
20.11.2000