RS Vwgh 1995/9/26 93/08/0289

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §10;
ArbVG §8;
ArbVG §9 Abs3;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe;

Rechtssatz

Von einem Mischbetrieb iSd § 9 ArbVG, § 10 ArbVG ist dann zu sprechen, wenn zwar eine fachliche Abgrenzbarkeit zwischen dem Hauptbetrieb und Nebenbetrieb oder zwei Betriebsabteilungen, nicht jedoch eine in organisatorischer Hinsicht gegeben ist. Besteht in diesem Fall für jeden fachlichen Bereich ein fachlicher und örtlicher Kollektivvertrag, ist nach der Kollisionsregel des § 9 Abs 3 ArbVG vorzugehen. Besteht für einen Fachbereich kein Kollektivvertrag, so scheidet sowohl eine unmittelbare als auch eine analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG aus, weil diese Bestimmung iVm § 8 ArbVG voraussetzt, daß für JEDEN Fachbereich zumindest ein konkret anwendbarer Kollektivvertrag vorliegt (hier: Die Ausübung des Schlossereigewerbes und der Überlassung von Arbeitskräften an Dritte bewirkt das Bestehen eines kollektivvertragsfreien Raumes für den Fachbereich Arbeitskräfteüberlassung, für welchen kein konkret anwendbarer Kollektivvertrag besteht, weshalb die Anwendung des Kollektivvertrages für Arbeiter im eisenverarbeitenden und metallverarbeitenden Gewerbe für die zur Überlassung an Dritte verpflichteten Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt. Einer unter Bezugnahme auf diesen Kollektivvertrag geschlossenen Betriebsvereinbarung mangelt daher die Rechtsgrundlage. Die Aufnahme dieses Kollektivvertrages in die Überlassungsvereinbarung stellt lediglich eine einzelarbeitsvertragliche Norm dar. Auch § 10 ArbVG regelt seinem Wortlaut nach nur den Fall, daß in beiden Betrieben (Betriebsabteilungen) unterschiedliche Kollektivverträge gelten. Der Fall, daß für einen Bereich kein Kollektivvertrag in Geltung steht, ist nicht geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080289.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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