RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0071

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
AVG §38;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §43;
VwRallg;

Rechtssatz

Trifft die Person, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verflichtet ist, nach dem rechtskräftigen Urteil eines Gerichtes, welches auch die Sozialhilfebehörden bindet (Hinweis E 20.2.1987, 84/11/0293), zufolge der nach § 43 NÖ SHG erfolgten Legalzession ab diesem Zeitpunkt (bis zur Beendigung der Sozilahilfeleistungen oder einer erfolgten Rückzession durch den Sozialhilfeträger an den Bf) keine Unterhaltsverpflichtung mehr gegenüber dem Sozialhilfeempfänger, ist daher seine auf § 42 NÖ SHG gegründete Heranziehung zum Ersatz ab diesem Zeitpunkt als Person, die vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet ist, rechtswidrig. Zur Entscheidung über seine allfällige Verpflichtung zur Leistung an den Sozialhilfeträger auf Grund der nach § 43 NÖ SHG erfolgten Legalzession (und damit auch des Übergangs des Exektuionstitels auf den Sozialhilfeträger) ist aber nicht die Verwaltungsbehörde, sondern das Gericht zuständig (Hinweis E 19.9.1984, 82/11/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080071.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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