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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Trifft die Person, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verflichtet ist, nach dem rechtskräftigen Urteil eines Gerichtes, welches auch die Sozialhilfebehörden bindet (Hinweis E 20.2.1987, 84/11/0293), zufolge der nach § 43 NÖ SHG erfolgten Legalzession ab diesem Zeitpunkt (bis zur Beendigung der Sozilahilfeleistungen oder einer erfolgten Rückzession durch den Sozialhilfeträger an den Bf) keine Unterhaltsverpflichtung mehr gegenüber dem Sozialhilfeempfänger, ist daher seine auf § 42 NÖ SHG gegründete Heranziehung zum Ersatz ab diesem Zeitpunkt als Person, die vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet ist, rechtswidrig. Zur Entscheidung über seine allfällige Verpflichtung zur Leistung an den Sozialhilfeträger auf Grund der nach § 43 NÖ SHG erfolgten Legalzession (und damit auch des Übergangs des Exektuionstitels auf den Sozialhilfeträger) ist aber nicht die Verwaltungsbehörde, sondern das Gericht zuständig (Hinweis E 19.9.1984, 82/11/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080071.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009