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36 WirtschaftstreuhänderNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Anrechnungsvorschriften betreffend die Tätigkeit als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für die Zulassung zur Fachprüfung für (bloße) "Steuerberater" und zur Fachprüfung für "Buchprüfer und Steuerberater"Rechtssatz
§10 Abs1 und Abs2 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO idF BGBl. Nr. 380/1986 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Aus ArtII Z11 und Z12 der Wirtschaftstreuhänder-BerufsO-Nov 1982, BGBl. 352, idF des ArtII der Wirtschaftstreuhänder-BerufsO-Nov 1986 ergibt sich, daß die Berufsbefugnis als "Buchprüfer und Steuerberater" nicht mehr erworben werden kann. §10 Abs2 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO ist daher unanwendbares Recht geworden; aus dem Vergleich des §10 Abs2 Z2 mit §10 Abs1 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO kann eine Gleichheitswidrigkeit nicht (mehr) direkt abgeleitet werden. Allerdings ist §10 Abs2 Z2 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO dessenungeachtet für die Beurteilung der Sachlichkeit der - nach wie vor anwendbaren - Anrechnungsvorschriften für (bloße) Steuerberater weiterhin bedeutsam.
Zwar liegt bei (bloßen) "Steuerberatern" in der Praxis der Kernbereich der Tätigkeit in der Beratung in Steuer(-rechts)angelegenheiten und nicht etwa (auch) in Buchprüfungen, andererseits besteht die Tätigkeit als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband nicht so sehr in der Bearbeitung von Steuerfällen, sondern in der Revision von (Geschäfts-)Büchern. Schon im Hinblick darauf, daß die gesetzlichen Befugnisse der (bloßen) "Steuerberater" geringer sind als jene der "Buchprüfer und Steuerberater" und in keinem Fall darüber hinausgehen (vgl. §32 und §33), kann gleichwohl nicht davon gesprochen werden, die Tätigkeit der (bloßen) "Steuerberater" unterscheide sich in der hier maßgebenden Hinsicht dermaßen von jener der "Buchprüfer und Steuerberater", daß eine Regelung sachlich zu rechtfertigen wäre, die die Anerkennung jeder Tätigkeit als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband als praktische Vorbereitungstätigkeit für (bloße) "Steuerberater" absolut ausschlösse.
Wohl aber würden die aufgezeigten Umstände eine sachliche Rechtfertigung für eine Regelung bilden, wonach eine solche Revisoren-Tätigkeit bei (bloßen) "Steuerberatern" zwar nicht zur Gänze, aber bis zu einem bestimmten Zeitausmaß (etwa eineinhalb Jahre) und (nur) unter bestimmten Umständen auf die erforderliche Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei anzurechnen ist.
Tatsächlich enthält nun §10 Abs1 Z1 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO eine derartige Regelung. Auch die Tätigkeit als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ist nämlich dann als "praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung" iS dieser Gesetzesbestimmung anzusehen und daher im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren anzurechnen, wenn sich der Bewerber dabei "die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte", und zwar - wie sich aus dem Sinn des Gesetzes ergibt - insbesondere jene, die für einen (bloßen) "Steuerberater" nötig sind.
(Anlaßfall B542/91, E v 25.06.92, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen gleichheitswidriger Auslegung des §10 Abs1 Wirtschaftstreuhänder-BerufsO).
Schlagworte
Wirtschaftstreuhänder Ausbildung, Berufsbefugnis Wirtschaftstreuhänder, SteuerberaterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G1.1992Dokumentnummer
JFR_10079385_92G00001_01