RS Vwgh 1995/9/26 94/08/0099

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 2

Stammrechtssatz

Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080099.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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