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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus dem bloßen Nichtbesuch von Schulen, die für den Nachweis der vollen Befähigung erforderlich gewesen wären, allein darf die belBeh im Rahmen ihrer Beweiswürdigung noch keinen negativen Schluß auf das Fehlen der tatsächlichen Befähigung bzw der fachtheoretischen Kenntnisse des Nachsichtswerbers ziehen, sondern die belBeh hätte die behauptete Befähigung des Bf zum Gegenstand eines Sachverständigenbeweises machen müssen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker GewerbetechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040063.X04Im RIS seit
20.11.2000